Notizen aus dem Landesjugendhilfeausschuss
Liebe Freundinnen und Freunde, Februar 2024
Der LJHA befasste sich in seiner Sitzung am 1. Februar unter anderem mit folgenden Themen:
TOP 4. Vorstellung der Fachberatung familienunterstützende Hilfen (Vorlage 15/2159)
Die Palette an familienunterstützenden Hilfen in den Kommunen ist groß und reicht von Familienberatung, Familienbildung, Familienpflege und Familienerholung bis zur Schwangerschafts- (konflikt)beratung. Die „Fachberatung familienunterstützende Hilfen“ soll nun dazu beitragen, dass die unterschiedlichen Beratungsstellen sich stärker miteinander und auch mit der örtlichen Jugendhilfe vernetzen und damit für passgenauere Angebote für die betroffenen Familien sorgen.
Drei Fachreferent*innen mit einem Stellenumfang von zwei Vollzeitäquivalentstellen sind seit Januar 2023 im Fachbereich Kinder und Familie beim Landesjugendamt für diese Beratung zuständig. Zu ihren Aufgaben gehört auch die qualitative Weiterentwicklung der Beratung, die Entwicklung von Handlungsempfehlungen und die Durchführung von Fortbildungen und Fachtagen. Die Verwaltung kann bereits nach einem Jahr Laufzeit der neuen Stellen konstatieren, dass die gewünschten Vernetzungen bereits vielfach gelungen sind und vor allem mehr Menschen durch die Angebote erreicht werden konnten. Details zu den Aufgaben der Fachberatung sind der beigefügten Präsentation zu entnehmen. 2024-02-01-Fachberatung familienunterstützende Leistungen
Die mit den neuen Stellen verbundenen Personalkosten werden übrigens vom Land NRW refinanziert.
TOP 5. Aktuelle Entwicklungen in der frühkindlichen Bildung (Präsentation)
Themen waren unter anderem die Richtlinienförderung für Sprachkitas, die Brückenförderung, das Quereinstiegsprogramm für Kinderpflege und das 100-Millionen-Förderprogramm des Landes für Kitas zur Abfederung der durch die Tarifsteigerungen verursachten Mehrkosten.
Alle Details hierzu sind der beigefügten Präsentation zu entnehmen.2024-02-01-aktuelle Entwicklung Frühe Bildung
TOP 6. Empfehlung zur Personalbemessung im (Allgemeinen) Sozialen Dienst (Vorlage 15/2169)
Wie misst man Belastung oder Überlastung in Berufen, in denen der „output“ der Tätigkeiten sich nicht ohne Weiteres in Zahlenkolonnen ausdrücken lässt? Dies trifft zum Beispiel auf das heterogen organisierte Arbeitsfeld der Sozialen Dienste in den Jugendämtern zu. Die vorgelegte Empfehlung beschreibt nun die Personal-bemessung für Fachkräfte auf Grundlage eines analytischen prozessbezogenen Verfahrens und gibt Hinweise zur Planung der Personalbemessung für Fach- und Leitungskräfte.
Wie mittlerweile üblich wird auch bei dieser Empfehlung den örtlichen Jugendhilfeausschüssen eine Befassung empfohlen.
Dies erscheint umso wichtiger, da den Jugendämtern vom Gesetzgeber vorgegeben ist, ein belastbares Personalermittlungsverfahren vorzulegen.
Im Übrigen gilt: auch wenn eine qualifizierte Personalbemessung natürlich nicht automatisch die Bereitstellung der finanziellen Mittel für die benötigten Stellen garantiert, kann sie doch ein wichtiger Baustein in der Argumentationskette bei kommunalen Haushaltsverhandlungen sein.
TOP 8.1.Anfrage zum Ausschluss von Kindern mit Behinderung aus Kita und OGS
Angeregt durch Berichte von Betroffenen hatten die demokratischen Fraktionen im LVR eine Anfrage an die Verwaltung formuliert, in der es um die Hintergründe des zeitweisen Ausschlusses von Kindern mit Behinderung aus der Kita und OGS ging.
Danach sollen Kinder mit Behinderung, denen eine Schulbegleitung/Integrationshilfe bewilligt worden ist, dann von der Kita oder OGS ausgeschlossen worden sein, wenn diese Schulbegleitung/Integrationshilfe nicht anwesend war. Teilweise sei dieses Vorgehen bereits im Vorfeld vertraglich festgehalten worden. Dies sei irritierend, da die Kitas doch bereits über die erweiterte Platzfinanzierung (3,5-facher Satz) und die Basisleistung 1 Mittel für die Betreuung eines Kindes mit Behinderung erhalten.
Die Verwaltung hat in ihrer Antwort auf diese Anfrage bestätigt, dass die Landesjugendämter als Betriebserlaubnisbehörden für Kindertagesstätten zunehmend Anfragen und Beschwerden in diesem Zusammenhang erreichen. Das Landesjugendamt hat in einem Rundschreiben an die Jugendämter im Rheinland bereits darauf hingewiesen, dass die vertragliche Festschreibung eines möglichen Ausschlusses aus genanntem Grund bereits im Vorfeld rechtswidrig ist.
Des Weiteren wurde festgehalten, dass auch ein nachträglicher Ausschluss eines Kindes mit (drohender) Behinderung aus der Kita-Betreuung nur in absoluten Ausnahmefällen unter Berücksichtigung der Bedürfnisse aller Kinder in der jeweiligen Kita erwogen werden darf. Eine Benachteiligung allein aufgrund des Fehlens der Inklusionsassistenz ist nicht zulässig. Vielmehr ist es Aufgabe des jeweiligen Trägers durch entsprechende Personalplanung mögliche Ausfälle kompensieren zu können.
Wird das Landesjugendamt auf entsprechende Verstöße seitens der Kita-Betreiber aufmerksam gemacht, wird zunächst das Gespräch mit der entsprechenden Einrichtung gesucht. Nach einer eingehenden Beratung inklusive Hinweisen auf die gesetzlichen Vorgaben wird das oben beschriebene gesetzwidrige Verhalten in der Regel abgestellt. Bei dauerhaftem Zuwiderhandeln ist allerdings auch der Entzug der Betriebserlaubnis wegen mangelnder Trägerzuverlässigkeit möglich.
Wir haben an dieser Stelle angeregt, dass die Ausschussmitglieder die Antwort auf diese Anfrage auch in den örtlichen Bereich mitnehmen mögen und zwar sowohl in den Bereich der Jugendhilfe als auch in den Bereich Schulen.
Alle Vorlagen sind über unsere Geschäftsstelle zu erhalten.
Unsere Kontaktdaten für An- oder Abmeldungen der Notizen, Fragen und Anregungen: BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, Fraktion in der Landschaftsversammlung Rheinland, Landeshaus, Kennedyufer 2, 50679 Köln
Tel: 0221-8093364; Fax: 0221-8092560, gruene-fraktion@lvr.de, www.gruene-fraktion-lvr.de