Beschlussvorschlag:
1. Die Mittel für den Mobilitätsfonds werden um 100.000 Euro auf dann 600.000 Euro angehoben. Die Mittel werden dem Etat des Kulturbereichs zusätzlich zur Verfügung gestellt.
2. Die Förderrichtlinien für den Mobilitätsfonds des Landschaftsverbandes Rheinland werden wie folgt geändert:
Neue Formulierung unter 1. Allgemeines, Satz 2:
„Auch Fahrten zu den im Arbeitskreis der NS-Gedenkstätten und Erinnerungsorte in NRW e.V. genannten Einrichtungen sowie zu den Museen, Gedenkstätten und Erinnerungsorten des Landschaftsverband Westfalen-Lippe (LWL), die durch den LWL-Mobilitätsfonds gefördert werden, sind förderfähig.“
Begründung:
1. Der seit 2019 bestehende Mobilitätsfonds wird nach wie vor von Schulen und Kindertagesstätten stark nachgefragt.
Für das Jahr 2023 waren die zur Verfügung gestellten Mittel bereits zum 26.6.2023 ausgeschöpft, woraufhin eine Erhöhung der Mittel von bis dahin 300.000.- Euro auf 500.000.- Euro beschlossen wurde.
Für das Jahr 2024 wurden bis zum 31.3.2024 bereits 310 Anträge mit einer Gesamtfördersumme von 229.089,67 Euro bewilligt.
Die Finanzierung von Fahrten zu den Kultureinrichtungen des LVR kommt Kindern und Jugendlichen aus allen Mitgliedskörperschaften zu Gute und ist damit ein Projekt, das dem LVR in seiner Rolle als Aufgabenträger für die Kommunen und Kreise im Rheinland besonders entspricht.
Seit der Ausweitung der förderfähigen Ziele auf Museen des LWL ist der Mobilitätsfonds auch ein Beispiel für die gute Zusammenarbeit der beiden Landschaftsverbände geworden.
2. Auch bisher schon sind Fahrtkosten von Antragsberechtigten zu Besuchen von NW-Gedenkstätten und -Erinnerungsorten im Gebiet des LVR dann zuschussfähig, wenn diese zumindest eine Mehrheitsbeteiligung des LVR aufweisen. Auch Besuche zu den Gedenkstätten in Westfalen sind zuschussfähig, wenn sie durch den LWL-Mobilitätsfonds als zuschussfähig festgestellt sind.
Mit der Änderung soll erreicht werden, dass Fahrten zu allen NS-Gedenkstätten und -Erinnerungsorten, die im genannten Verein kooperieren, zuschussfähig werden, unabhängig davon, ob sie in Trägerschaft oder Teilträgerschaft einer der Landschaftsverbände stehen.
Die Frage danach, ob eine Gedenkstätte in Trägerschaft oder Teilträgerschaft der Landschaftsverbände steht, ist für die Frage, ob die konkreten Erinnerungsorte für die Demokratiebildung wichtige Ziele darstellen, zweitrangig. Vorrangig sollte von Interesse sein, ob die Gedenkstätten und Erinnerungsorte in angemessener Weise mit dem Thema des Nationalsozialismus umgehen. Dazu wiederum bietet die Mitgliedschaft im oben genannten Verein die Gewähr.