Umsetzung der Billigkeitsrichtlinie zur Unterstützung der Dienste und Einrichtungen der Eingliederungshilfe bei der Bewältigung der finanziellen Folgen der Energiekrise

Die massiv gestiegenen Energiekosten stellen die Einrichtungen und Dienste der Eingliederungshilfe (inklusive der Arbeitsbereiche der Werkstätten für Menschen mit Behinderungen) sowie die Einrichtungen nach § 67 SGB XII vor große finanzielle Herausforderungen.

Der Bund hat im November 2022 diverse Maßnahmen zur finanziellen Entlastung (unter anderem auch einen Hilfsfonds für soziale Dienstleister) beschlossen. Von diesen Hilfen sind Einrichtungen und Dienste der Eingliederungshilfe sowie Einrichtungen nach § 67 SGB XII explizit ausgeschlossen, ebenso der eingliederungshilfefinanzierte Arbeitsbereich der Werkstätten für Menschen mit Behinderungen.

Vor allem die hohen Energiekosten verursachen in den Einrichtungen und Diensten der Eingliederungshilfe sowie den Einrichtungen nach § 67 SGB XII erhebliche Mehrausgaben, die von den Trägern der Eingliederungshilfe beziehungsweise der Sozialhilfe finanziert werden müssen, damit die Einrichtungen und Dienste weiterhin die erforderlichen Betreuungs- und Unterstützungsleistungen für Menschen mit Behinderungen erbringen können. Bereits für das Jahr 2022 haben die Träger der Eingliederungshilfe hier erhebliche zusätzliche Kosten im Rahmen der Vergütungsentgelte übernehmen müssen. Für das Jahr 2023 ist von weiteren erheblichen Mehrbelastungen bei den Einrichtungen und Diensten auszugehen. Mit der über diese Richtlinie gewährten Billigkeitsleistungen wird den Trägern der Eingliederungshilfe eine einmalige, gegebenenfalls auch teilweise, Refinanzierung der für das Jahr 2023 entstandenen Mehrausgaben ermöglicht.

Das Land NRW stellt den Landschaftsverbänden für 2023 einmalig 60 Mio. € zur Verfügung, um Mehrausgaben aufgrund massiv gestiegener Energiekosten auch in Diensten und Einrichtungen der Eingliederungshilfe zu refinanzieren. („Billigkeitsleistungen zur Unterstützung der kommunalen Familie und der Einrichtungen und Dienste der Eingliederungshilfe sowie der Einrichtungen nach § 67 SGB XII bei der Bewältigung der finanziellen Folgen der Energiekrise“- Ministerialblatt vom 27.04.2023 )

Dem LVR fließen aus dieser Maßnahme 30 Mio. € zu.

Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung von Billigkeitsleistungen besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Vor diesem Hintergrund stellen wir folgende Frage:

 

  1. Nach welchen Kriterien werden die Mittel an die Einrichtungen der Eingliederungshilfe verausgabt?
  2. Wie werden die Mehrbedarfe ermittelt?
  3. Können Leistungserbringer der Eingliederungshilfe, die Wohnraum zur Verfügung stellen, also „Vermieter“ sind, Mehrkosten geltend machen, um nicht die Nutzer*innen der Wohnangebote mit drastischen Kostensteigerungen zu belasten?
  4. Wann können die betroffenen Einrichtungen mit einer finanziellen Unterstützung rechnen?

Eingliederungshilfe und die Folgen der Energiekrise