Antrag zum Haushalt 2022/2023: Gewaltschutz

Beschlussvorschlag:

  • In Umsetzung der Vorlage 15/300 „Grundsätze des Gewaltschutzes im LVR“ wird die Verwaltung beauftragt, in allen Bereichen, in denen Menschen entweder direkt betreut werden oder dort, wo eine Aufsichtspflicht über Einrichtungen und Dienste besteht oder deren Qualität zu prüfen ist, den jeweils zuständigen Fachausschüssen bzw. Betriebsausschüssen darzulegen, wie Gewalt in den Einrichtungen und Diensten wirkungsvoll begegnet werden soll. Dabei sind die eigenen gesetzliche Zuständigkeiten, aber auch Möglichkeiten im Zusammenspiel mit anderen aufsichtführenden Behörden zu beschreiben, die einen Einfluss auf die Gewaltschutzkonzepte in den Einrichtungen und Diensten bzw. deren Umsetzung haben, dies ggf. auch über die gesetzlichen Mindestanforderungen hinaus.
  • Die Verwaltung wird beauftragt, die Erkenntnisse aus den in der Begründung genannten Darstellungen in den einzelnen Aufgabenbereichen des LVR in einer dezernatsübergreifenden Fachtagung der Fachöffentlichkeit vorzustellen. In dieser Fachtagung soll noch einmal grundsätzlich auf das Thema Gewaltschutz eingegangen werden. Dabei sollen auch die Erkenntnisse, die der LVR aus verschiedenen Untersuchungen über seine Rolle und Aufgaben aus historischer Perspektive gewonnen hat, Berücksichtigung finden.
  • Die Verwaltung wird beauftragt, auch aus Arbeitgeberperspektive Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten darzustellen.

Begründung:

Mit der Vorlage 15/300 hat die Verwaltung des LVR den politischen Gremien ein Rahmenkonzept zum Gewaltschutz im LVR´ zur Kenntnis vorgelegt. Mit dieser Vorlage schafft die Verwaltung die konzeptionelle Grundlage für einen wirksamen Gewaltschutz bzw. verpflichtet die LVR-eigenen Einrichtungen, dass in allen Einrichtungen und Diensten des LVR jeweils ein eigenes Gewaltschutzkonzept erarbeitet und am Ende auch Anwendung findet. Außerdem sollen überall dort, wo der LVR nicht Leistungsanbieter ist, die gesetzlichen Zuständigkeiten und Möglichkeiten genutzt werden, damit Einrichtungen und Dienste freier, privater und anderer öffentlicher Träger ebenfalls ein entsprechendes Konzept vorlegen. Teilweise sind Einrichtungen nach dem Teilhabegesetz bzw. dem Kinder- und Jugendhilfegesetz bereits dazu verpflichtet, ein entsprechendes Konzept vorzulegen, teilweise gibt es diese Verpflichtung nicht. Deshalb ist es umso wichtiger, dass der LVR in allen Bereichen ein Gewaltschutzkonzept verfolgt und andere Träger ebenfalls im Rahmen seiner rechtlichen Möglichkeiten darauf verpflichtet. Denn mit der Vorlage 14/3821 „Präventive Maßnahmen gegen sexualisierte Gewalt gegen Kinder und Jugendliche mit Behinderung“ ist bereits deutlich geworden, wie unterschiedlich allein im LVR Schulen, Kliniken, heilpädagogische Einrichtungen oder Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe beim Thema Gewaltschutz aufgestellt sind.

Die Corona-Pandemie und die anschließenden drei Lockdowns haben gezeigt, welch hohen Stellenwert Kindertageseinrichtungen und Schulen beim Gewaltschutz für Kinder und Jugendliche einnehmen. Dadurch, dass sich die Kinder und Jugendlichen den überwiegenden Teil des Tages in den beiden Institutionen aufhalten, werden dort Gewalt und sexueller Missbrauch oft offensichtlich. Umgekehrt ist die Zahl der entsprechenden Meldungen an die Jugendämter durch die Betretungsverbote während der Lockdowns drastisch zurückgegangen. Deshalb kommt aus der Sicht von Kindern und Jugendlichen diesen beiden Institutionen eine besondere Verantwortung für den Gewaltschutz zu.

Kindertageseinrichtungen

Der LVR führt Aufsicht über Tageseinrichtungen für Kinder und prüft zugleich deren Wirtschaftlichkeit und Qualität, wenn die Einrichtungen Leistungen der Eingliederungshilfe erbringen. Es wird um Darstellung gebeten, wie die Gewaltschutzkonzepte der Träger und Einrichtungen im Rahmen der Aufsicht eingefordert und geprüft werden. Zugleich wird darum gebeten, darzustellen, wie die Zusammenarbeit zwischen Aufsicht gemäß SGB VIII und der Qualitäts- und Wirtschaftlichkeitsprüfung gemäß SGB IX sichergestellt wird. Abschließend soll dargestellt werden, wie die Träger selbst Gewaltschutz in den Einrichtungen etablieren und sicherstellen sowie welche Bedeutung Partizipation der Kinder und deren Sorgeberechtigten bei der Prävention in den Einrichtungen einnimmt.

Schulen

Der LVR nimmt die Aufgabe des Schulträgers (äußere Schulangelegenheiten) für viele Förderschulen im Rheinland wahr. Aufsichtführende Behörde sind die Bezirksregierungen. Es wird um Darstellung gebeten, wie verbindliche Gewaltschutzkonzepte für die Mitarbeitenden des Landschaftsverbandes und die Mitarbeitenden des Landes NRW (Lehrerinnen und Lehrer) erarbeitet werden, wenn zwei Behörden zugleich Träger einer Schule sind. Außerdem wird darum gebeten darzustellen, auf welcher gesetzlichen Grundlage und nach welchen qualitativen Standards der Gewaltschutz in den Schulen durch die Bezirksregierungen beaufsichtigt wird. Ebenfalls soll darüber unterrichtet werden, wie das Land als Träger der inneren Schulangelegenheiten selbst Gewaltschutz in den Schulen etabliert und sicherstellt. Zusätzlich soll dargestellt werden, welche Bedeutung die Partizipation von Kindern und Jugendlichen und deren Sorgeberechtigten bei der Prävention in den Schulen einnimmt.

Stationäre Einrichtungen für Kinder und Jugendliche

Der LVR führt Aufsicht über stationäre Einrichtungen für Kinder und Jugendliche – auch für spezielle Einrichtungen für Kinder und Jugendliche mit Behinderung gemäß SGB IX – und prüft zugleich deren Wirtschaftlichkeit und Qualität, wenn die Einrichtungen Leistungen der Eingliederungshilfe erbringen. Es wird um Darstellung gebeten, wie die Gewaltschutzkonzepte der Träger und Einrichtungen im Rahmen der Aufsicht eingefordert und geprüft werden. Zugleich wird darum gebeten, darzustellen, wie die Zusammenarbeit zwischen Aufsicht gemäß SGB VIII und der Qualitäts- und Wirtschaftlichkeitsprüfung gemäß SGB IX sichergestellt wird. Ebenfalls soll darüber unterrichtet werden, wie die freien Träger selbst und wie die LVR-Jugendhilfe Rheinland Gewaltschutz in den Einrichtungen etablieren und sicherstellen. Zusätzlich soll dargestellt werden, welche Bedeutung die Partizipation von Kindern und Jugendlichen und deren Sorgeberechtigten bei der Prävention in den Einrichtungen einnimmt.

Einrichtungen und Dienste der Eingliederungshilfe für Erwachsene

Der LVR ist selbst Träger von Einrichtungen Diensten für erwachsene Menschen mit Behinderung und prüft zugleich die Wirtschaftlichkeit und Qualität der eigenen Einrichtungen und Dienste als auch die der freien und privaten Träger. Die Aufsicht über stationäre Einrichtungen für erwachsene Menschen mit Behinderung und einen Teil der Wohngemeinschaften führen allerdings die so genannten WTG-Behörden der kreisfreien Städte und Kreise. Es wird um Darstellung gebeten, wie die Gewaltschutzkonzepte in den LVR-eigenen Einrichtungen und Diensten etabliert und umgesetzt werden und wie diese in den Einrichtungen und Diensten der freien und privaten Träger im Rahmen der Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfungen überprüft werden. Zugleich wird darum gebeten darzustellen, wie die Zusammenarbeit zwischen dem LVR als Träger der Eingliederungshilfe und den Trägern der WTG-Behörden gestaltet wird, um gemeinsam für einen effektiven Gewaltschutz in den Einrichtungen Sorge zu tragen. Außerdem soll dargestellt werden, wie die freien und privaten Träger selbst und wie die HPH-Netze Gewaltschutz in ihren Einrichtungen etablieren und sicherstellen. Zusätzlich soll dargestellt werden, welche Bedeutung Partizipation und Peer-to-Peer-Beratung der Menschen mit Behinderung und gegebenenfalls deren rechtlichen Betreuer*innen bei der Prävention in den Einrichtungen einnimmt.

Kliniken

Der LVR ist selbst der größte Träger von psychiatrischen Krankenhäusern im Rheinland. Außerdem ist die LVR-Direktorin als untere staatliche Maßregelvollzugsbehörde zuständig für die Durchführung des Maßregelvollzugs. Es wird um Darstellung gebeten, wie die Gewaltschutzkonzepte in den LVR-eigenen Kliniken und deren forensischen Abteilungen etabliert, umgesetzt und beaufsichtigt werden. Außerdem soll dargestellt werden, wie die Zusammenarbeit zwischen dem LVR als Klinikträger und der Fach- und Rechtsaufsicht gestaltet wird, um gemeinsam für einen effektiven Gewaltschutz in den Kliniken Sorge zu tragen. Außerdem soll dargestellt werden, welche Bedeutung Partizipation und Peer-to-Peer-Beratung der Patientinnen und Patienten bei der Gewaltprävention in den Kliniken und forensischen Abteilungen einnimmt.

Integrierte Beratung

Sowohl im Beratungskompass als auch in der sozialräumlichen Erprobung sollen Beratungs- und Beschwerdemöglichkeiten zum Thema Gewaltschutz aufgegriffen werden.